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   OLG Frankfurt, 12.08.2009 - 20 W 197/09   

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https://dejure.org/2009,6250
OLG Frankfurt, 12.08.2009 - 20 W 197/09 (https://dejure.org/2009,6250)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.08.2009 - 20 W 197/09 (https://dejure.org/2009,6250)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. August 2009 - 20 W 197/09 (https://dejure.org/2009,6250)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 BeratHiG, § 33 RVG, § 56 RVG, Nr 2503 RVG-VV
    Trennungsfolgen als verschiedene Angelegenheiten in der Beratungshilfe

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Beratungshilfegebühren in verschiedenen Trennungsangelegenheiten

  • Judicialis

    BeratHiG § 6; ; RVG § 33; ; RVG § 56; ; RVG VV Nr. 2503

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeratHiG § 6; RVG § 33; RVG § 56; RVG -VV Nr. 2503
    Berechnung der Beratungshilfegebühren in verschiedenen Trennungsangelegenheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beratungshilfe

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 2503 VV RVG
    Beratungshilfe: verschiedene Trennungsfolgen bilden verschiedene Angelegenheiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 230
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 04.10.2006 - 8 W 360/06

    Rechtsanwaltskosten: Definition der Angelegenheit für die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2009 - 20 W 197/09
    Die gegenteilige Ansicht (u. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2006, 8 W 360/06, zitiert nach juris) überzeugt nicht, weil sie umstandslos die Regelungen während der Trennungszeit einerseits und Regelung bezüglich Scheidung und Folgesachen andererseits als jeweils eine Angelegenheit zusammenfasst.
  • OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 237/13

    Beratungshilfe und Vergütung aus der Staatskasse im Zusammenhang mit Trennung und

    § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09).

    Der Kostengläubiger hat unter Hinweis auf den unter FamRZ 2010, 230 f. veröffentlichten Beschluss des Senats vom 12.08.2009 ausgeführt, dass es sich bei einer Beratung über Scheidung und die einzelnen Folgesachen um unterschiedliche Angelegenheiten handele.

    Dies entspreche - unter Hinweis auf den Beschluss vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09 - auch der Rechtsprechung des Senats.

    30 Mit dem Landgericht und auch dem Kostengläubiger lehnt der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 3 Wx 189/12

    Nicht nur eine Angelegenheit bei Berechtigungsschein "Trennung und alle daraus

    Die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO zeigt, dass diese Vorschrift lediglich das gerichtliche Verbundverfahren betrifft und nicht die einem solchen Verfahren vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe (OLG Stuttgart BeckRS 2006, 12351 = FamRZ 2007, 574; OLG Düsseldorf - 10. Zivilsenat - NJW-RR 2009, 430; OLG Köln AGS 2009, 422, 423 = FamRZ 2009, 1345, 1346; OLG Frankfurt NJOZ 2009, 4576; OLG Hamm FamRz 2011, 1685, 1686; OLG Nürnberg NJW 2011, 3108, 3109; OLG Celle NJW 2011, 3109, 3110; AnwK/Fölsch, RVG, 6. Aufl., Vor VV 2501 ff. Rn. 29:.
  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als

    Die gegenteilige Auffassung nimmt prinzipiell für jeden Beratungsgegenstand, welcher im Zusammenhang mit einer Scheidung oder der Trennung steht, gebührenrechtlich eine gesonderte Angelegenheit an und erkennt jeweils gesonderte Gebühren für erteilte Beratungshilfe an (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011, Az.: 20 WF 1311/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230).

    Auch eine analoge Anwendung kommt wegen der unterschiedlichen Sachlage nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011, 20 WF 1311/10, zitiert nach juris; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230; OLG Rostock NJW-Spezial 2011, 92; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH- und VKH, Beratungshilfe, 5. Auflage, Rn 1022; a.A. Mayer/Kroiß RVG, 4. Auflage, Rn. 17 zu § 16 RVG).

  • OLG Hamm, 11.03.2011 - 25 W 499/10

    Begriff der Angelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 BerHiG

    Gleiches soll nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, Az: I-10 W 85/08) und OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09) auch dann gelten, wenn die Beratung nicht nur Trennung, sondern auch Scheidungsfolgen betrifft, die später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen seien.

    Ein gewisser finanzieller Ausgleich für diesen Umstand stellt im anwaltlichen Gebührenrecht der gem. § 22 Abs. 1 RVG aufaddierte Gegenstandswert dar, ein Korrektiv das im Beratungshilferecht keine Rolle spielt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09, zitiert nach juris).

    Eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen kann nicht angenommen werden (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09, zitiert nach juris.).

  • OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11

    Beratungshilfevergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Gewährung für "Unterhalt,

    Anderer Auffassung nach stellt jeder einzelne Beratungsgegenstand eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge dar, dass auch gesondert Gebühren in Ansatz gebracht werden können (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230).
  • OLG Hamm, 18.11.2010 - 25 W 499/10

    Begriff der Angelegenheit i.S. von §§ 16 , 44 RVG

    Gleiches soll nach dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.10.2008, Az: I-10 W 85/08) und OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09) auch dann gelten, wenn die Beratung nicht nur Trennung, sondern auch Scheidungsfolgen betrifft, die später im gerichtlichen Verbundverfahren geltend zu machen seien.

    Ein gewisser finanzieller Ausgleich für diesen Umstand stellt im anwaltlichen Gebührenrecht der gem. § 22 Abs. 1 RVG aufaddierte Gegenstandswert dar, ein Korrektiv das im Beratungshilferecht keine Rolle spielt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09, zitiert nach juris).

    Eine unbewusste Regelungslücke im Beratungshilferecht als Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 4 RVG bei den Trennungsfolgen kann nicht angenommen werden (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2009, 20 W 197/09, zitiert nach juris.).

  • OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13

    Beratungstätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit Folgen von Trennung und

    § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09).

    31 Der Senat lehnt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) in Übereinstimmung mit der Ansicht der Kostengläubigerin die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.

  • OLG München, 26.09.2011 - 11 W 1719/11

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Beratungshilfebewilligung in

    Die abweichenden Auffassungen anderer Oberlandesgerichte, die für Scheidung nebst Folgesachen (OLG Düsseldorf AnwBl. 1986, 162; FamRZ 2009, 1244; OLG Braunschweig AnwBl. 1984, 514; OLG Hamm AGS 2005, 30 und OLG Köln FamRZ 2009, 1345; KG RVGreport 10, 141) aber auch bei Scheidung/Folgesachen/Trennung und selbst unter verschiedenen Trennungsgegenständen jeweils gebührenrechtlich eigene Angelegenheiten annehmen (OLG Stuttgart vom 4.10.2006 8 W 360/06; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713; OLG Frankfurt AGS 09, 593; ders. RVGreport 2010, 143; OLG Hamm FamRZ 05, 532; OLG Dresden RVGreport, 2011, 219; OLG Nürnberg vom 29.03.2011 11 WF 1590/10 und OLG Bamberg vom 28.12.2010 8 W 97/10) wurde vom Senat vor diesem Hintergrund abgelehnt, da der innere Zusammenhang der jeweiligen Beratungsgegenstände durch diese Aufspaltung in verschiedene Angelegenheiten nicht hinreichend berücksichtigt würde (Senat 11 W 2318/08).

    Zutreffend ist aber dann die Folgerung des Landgerichts, dass Regelungen für die Zeit der Trennung, die nicht Folgesache der Scheidung sind, auch gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit wie die Scheidung und ihre Folgesachen anzusehen sind (so auch Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert Müller-Rabe RVG 17. Aufl. VV 2005-2508 Rn 26; OLG Brandenburg RVGreport 2010, 143 und FamRZ 2010, 833 und OLG Stuttgart aaO).

  • LG Dessau-Roßlau, 23.09.2013 - 1 T 97/13

    Beratungshilfe: Abgrenzung von beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im

    Ist danach eine starre, allein den Anlass (Trennung / Scheidung) in den Fokus rückende Betrachtung als eine einzige Angelegenheit - mit der zwischenzeitlich herrschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2010, 230; OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.03.2011 - 11 Ws 1590/10 - ; OLG Celle, Beschl. v. 14.07.2011 - 2 W 141/11 - ; OLG Naumburg, Beschl. v. 28.03.2013 - 2 W 25/13 - ; zitiert nach juris) abzulehnen, so ist hier bezüglich der Beratungshilfegegenstände "Ehescheidung", "Auseinandersetzung an der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" von drei gesonderten Beratungshilfeangelegenheiten und jeweils eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten auszugehen.

    Diese Differenzierung mag nicht dahingehend missverstanden werden, dass innerhalb dieser Komplexe jeder einzelne Beratungsgegenstand, etwa geltend gemachter Kindesunterhalt für mehrere Kinder, jeweils einzeln betrachtet eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit mit der Folge darstellt, dass auch gesondert Gebühren in Ansatz gebracht werden können (so aber wohl: OLG Düsseldorf, FamRZ 2009, 1244; OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 230).

  • LG Marburg, 09.08.2011 - 3 T 134/11

    Die Beratungsgegenstände - "Unterhaltsrecht" und "Umgangsrecht" - stellen im

    Die gegenteilige Auffassung nimmt prinzipiell für jeden Beratungsgegenstand, welcher im Zusammenhang mit einer Scheidung oder der Trennung steht, gebührenrechtlich eine gesonderte Angelegenheit an und erkennt jeweils gesonderte Gebühren für erteilte Beratungshilfe an (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 713 ; OLG Frankfurt FamRZ 2010, 230 ; OLG Frankfurt AGS 2010, 192 ; OLG Dresden NJW-RR 2011, 713).

    Die Kammer schließt sich im Grundsatz dem Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 2010, 230 ; AGS 2010, 192 ), das seinerseits auf die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf verweist (FamRZ 2009, 1244 ; FamRZ 2009, 713 ), wonach im Rahmen der Beratungshilfe für die Trennung hinsichtlich deren Folgen von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen ist, mit der Maßgabe an, dass sie es sich vorbehält, im begründeten Ausnahmefall verschiedene Lebenssachverhalte, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht, zu einer einheitlichen Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne zusammenzufassen (vgl. OLG Nürnberg MDR 2011, 759 und die dort gebildeten Komplexe).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 20 W 254/09

    Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe

  • AG Eisleben, 08.09.2011 - 25 II 2401/10

    Beratungshilfe: Verschiedene Angelegenheiten im Bereich des Familienrechts

  • LG München I, 20.07.2011 - 13 T 17437/10

    Vergütung des Beratungshilfeanwalts in Familiensachen: Zahl der Angelegenheiten

  • OLG Bamberg, 28.12.2010 - 8 W 97/10

    Beratungshilfe: Verschiedene Angelegenheiten bei Scheidungs- und

  • OLG Hamm, 19.04.2011 - 25 W 59/11

    Gewährung einer Vergütung für die Tätigkeit i.R.d. Beratungshilfe für den

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